Persönliches Engagement und soziale Verantwortung ziehen sich wie ein roter Faden durch die PTV-Geschichte.

Bereits 1961, über zwei Jahrzehnte vor der Einführung der obligatorischen 2. Säule, ist die PTV als unabhängige Stiftung ins Leben gerufen worden. Sie hat lange vor dem gesetzlichen Obligatorium die volle Freizügigkeit gewährt. 1993 hat die PTV die Witwenrente in die Ehegattenrente umgewandelt. Als eine der ersten Pensionskassen in der Schweiz hat sie 1999 die Lebenspartnerrente eingeführt. Und: Bei der PTV ist die Überschussbeteiligung für Mitglieder schon lange institutionalisiert.

Bei Pensionierung

  • Flexible Pensionierung zwischen Alter 58 und 70
  • Einkauf in die vorzeitige Pensionierung
  • Bei vorzeitigem Ableben garantierte Auszahlung der bis Alter 75 geschuldeten Rente
  • AHV-Überbrückungsrente
  • Pensioniertenkinderrente
  • Kapitalbezug

Im Todesfall

  • Ehegattenrente
  • Rente für den geschiedenen Ehegatten
  • Lebenspartnerrente
  • Waisenrente
  • Todesfallkapital
  • Einelternrente

Bei Erwerbsunfähigkeit (Invalidität)

  • Invalidenrente
  • Invalidenkinderrente
  • Befreiung von der Beitragszahlung

Lebenspartnerrente

Bei der PTV sind Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen den Ehegatten gleichgestellt. Wer mit einer versicherten Person seit mindestens fünf Jahren in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt – auch gleichgeschlechtliche -, hat Anspruch auf dieselben Versicherungsleistungen wie Ehegatten (Ehegattenrente Art. 30 und 31).
Reglement Art. 32

Garantierte Altersrente bis Alter 75

Im Todesfall nach dem Pensionsalter ist die laufende Altersrente bis Alter 75 garantiert. Die tiefere Ehegatten- resp. Lebenspartnerrente kommt erst ab dem Zeitpunkt zur Auszahlung, in welchem die verstorbene versicherte Person das 75. Altersjahr erreicht hätte.
Reglement Art. 25 Abs. 2 und Artikel 30 Abs. 4

Kapital oder Rente

Kapital- oder Rentenbezug? Die PTV bietet ihren Versicherten verschiedene Kombinationen zur Auswahl an. Sei es als volle Kapitalabfindung oder als Teilkapitalisierung mit Rentenbezug.
Eine detaillierte Aufstellung mit Vergleichen finden sie im PTV-Info "Rente oder Kapital - oder beides?"
Reglement Art. 22 bis 25

Flexibles Rücktrittsalter

Der Rücktritt ist zwischen Alter 58 und 70 möglich. Die PTV lässt ihren Versicherten damit in Absprache mit dem Arbeitgeber die volle Flexibilität bei der Wahl des Rücktrittszeitpunkts. Leistungseinbussen aufgrund eines vorzeitigen Rücktritts können zudem durch Einkäufe voll ausgeglichen werden, inklusive einer AHV-Überbrückungsrente.
Reglement Art. 23 bis 26

Todesfallkapital

Verstirbt eine versicherte Person beziehungsweise ein Invalidenrenter oder eine Invalidenrentnerin vor dem Rücktrittsalter, wird ein einmaliges Todesfallkapital ausbezahlt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Sparkapital, vermindert um die Summe der erbrachten Invaliditätsleistungen (inklusive Beitragsbefreiung) sowie dem Barwert aller infolge Todes ausgelösten Renten und Abfindungen, mindestens aber dem Betrag einer versicherten jährlichen Invalidenrente.
Reglement Art. 35

Einelternrente

Bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners der versicherten Person hat diese Anspruch auf eine Einelternrente. Der Anspruch besteht nur dann, wenn für den verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner keine Leistungen aus einer anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden.
Die Höhe der Einelternrente beträgt unabhängig von der Anzahl Kinder 20 % der versicherten Invalidenrente.
Reglement Art. 34